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  • Alkohol am Steuer auch im Parkhaus strafbar

Autofahrer scheitert an Revision

Urteil: Alkohol am Steuer auch im Parkhaus strafbar


Alkohol am Steuer auch im Parkhaus strafbar
© KI generiert – Der Angeklagte war mit fast zwei Promille im Parkhaus unterwegs.
    Burcu Bostan
    Burcu Bostan 26.06.2026 5 Minuten

    Fast zwei Promille, ein Auto und ein Parkhaus: Für einen Mann endete der Versuch, wegzufahren, vor Gericht. Das BayObLG stellte klar, dass Alkohol am Steuer auch im Parkhaus strafbar sein kann.



    Das Wichtigste in Kürze:
    • Der Fahrer wurde trotz der kurzen Strecke wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt.
    • Bei ihm wurde kurz nach der Fahrt ein Alkoholwert von knapp zwei Promille festgestellt.
    • Dass die Ausgangsschranke gesperrt war, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts am öffentlichen Charakter des Parkhauses.


    Parkhausfahrt endet vor Gericht

    Ein alkoholisierter Fahrer kam in einem Nürnberger Parkhaus nur bis zur Schranke. Der Mann wollte am frühen Abend mit einem Firmenfahrzeug aus dem Parkhaus herausfahren. Kurz darauf wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille festgestellt.

    Dass der Fahrer erheblich alkoholisiert war, fiel einer Mitarbeiterin des Parkhauses auf. Sie verhinderte die Weiterfahrt, indem sie die Ausfahrtsschranke sperrte. So blieb der Mann im Parkhaus, bis die Polizei den Vorfall aufnehmen konnte.

    Die Gerichte werteten die Fahrt dennoch als strafbar. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Alkohol am Steuer zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen; die Sperrfrist betrug drei Monate.

    Auch mit seinen Rechtsmitteln hatte der Angeklagte keinen Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Entscheidung. Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht scheiterte schließlich auch seine Revision (Az. 204 StRR 102/26).



    Warum die gesperrte Schranke nicht half

    Der Angeklagte berief sich im Revisionsverfahren darauf, nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren zu sein. Sein Argument: Das Parkhaus sei privat gewesen. Außerdem habe er es wegen der gesperrten Ausfahrtsschranke gar nicht verlassen können.

    Das BayObLG sah das anders. Nach Auffassung des Gerichts kann ein privates Parkhaus während der Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsraum sein. Entscheidend ist, ob die Fläche für Kunden, Besucher oder andere Nutzer allgemein zugänglich ist.

    Im konkreten Fall sprach aus Sicht des Gerichts viel dafür. Die Einfahrtschranken waren weiterhin geöffnet, Fußgänger konnten das Parkhaus betreten und verlassen. Die nur kurzfristig gesperrte Ausfahrt änderte an dieser Bewertung nichts.

    Damit bestätigte das BayObLG die Strafbarkeit der Fahrt. Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) setzt nicht voraus, dass der Fahrer tatsächlich auf eine öffentliche Straße gelangt. Auch eine Fahrt innerhalb eines zugänglichen Parkhauses kann dafür ausreichen.



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    Quellen & weiterführende Hinweise +
    • BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026, Az. 204 StRR 102/26
      dejure.org
      Rechtsprechungsnachweis zum Beschluss des BayObLG zur Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus; zuletzt abgerufen am 26.06.2026.

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