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Kein „rechts vor links“ laut BGH
Unfall auf dem Parkplatz: Wer hat Vorfahrt?
- Parkplatz-Regel geklärt: „Rechts vor links“ gilt dort nicht automatisch.
- BGH setzt Grenzen: Nur Fahrwege mit echtem Straßencharakter können eine Vorfahrt begründen.
- Unfallgefahr bleibt: Wer auf Parkplätzen unterwegs ist, muss jederzeit mit Fehlern anderer rechnen.
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BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21
dejure.orgdejure.org; zuletzt abgerufen am 06.08.2026.
Parkplätze wirken oft wie normale Straßen – doch bei der Vorfahrt gelten besondere Regeln. Wann „rechts vor links“ greift und was bei einem Unfall rechtlich entscheidend ist.
Vorfahrt auf dem Parkplatz: Das gilt
Viele Autofahrer kennen die Situation: Zwei Fahrzeuge treffen sich gleichzeitig an einer Kreuzung auf dem Parkplatz. Schnell stellt sich die Frage: Wer darf zuerst fahren? Gilt auch hier die bekannte Regel „rechts vor links“?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darauf eine klare Antwort gegeben: Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtsregel grundsätzlich nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Fahrbereiche tatsächlich den Charakter einer Straße haben (Urteil vom 22. November 2022, Az.: VI ZR 344/21).
Betroffen sind typische Parkflächen wie etwa vor Supermärkten oder Baumärkten. Dort kommt es laut BGH vor allem darauf an, dass Verkehrsteilnehmer aufmerksam fahren, Rücksicht nehmen und sich notfalls miteinander verständigen.
Warum auf Parkplätzen andere Regeln gelten
Der Fall, über den der BGH entscheiden musste, begann mit einem Zusammenstoß auf einem Baumarktparkplatz. Zwei Autofahrer näherten sich gleichzeitig einer Kreuzung von Fahrgassen. Ein abgestellter Sattelzug nahm beiden die Sicht – die Fahrzeuge kollidierten.
Der von rechts kommende Fahrer sah sich im Vorteil und argumentierte, dass die Regel „rechts vor links“ gelte. Deshalb wollte er nicht für den entstandenen Schaden einstehen und zog vor Gericht.
Das Berufungsgericht bewertete die Situation jedoch anders. Es sprach dem Kläger zwar grundsätzlich einen Anspruch zu, verteilte die Verantwortung aber nicht gleichmäßig: 70 Prozent der Schäden sollte der andere Fahrer tragen. Grund dafür war, dass er an der unübersichtlichen Stelle zu schnell unterwegs gewesen sei.
Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Zwar gilt die Straßenverkehrsordnung auch auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dort automatisch dieselben Vorfahrtsregeln wie im normalen Straßenverkehr gelten.
Nach Ansicht der Richter fehlt Parkplatz-Fahrgassen häufig der notwendige Straßencharakter. Eine bloße Kreuzung zweier Fahrwege reicht nicht aus, um „rechts vor links“ anzuwenden.
Der Grund: Parkplätze haben eine andere Funktion als Straßen. Sie dienen in erster Linie dem Einparken, Rangieren sowie dem Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen. Außerdem müssen Autofahrer jederzeit mit Fußgängern rechnen, die zwischen den Fahrzeugen unterwegs sind. Deshalb steht dort gegenseitige Rücksichtnahme im Mittelpunkt.
BGH warnt vor falscher Sicherheit auf Parkplätzen
Trotz des Urteils weist der Bundesgerichtshof auf ein wichtiges Detail hin: Viele Autofahrer gehen weiterhin davon aus, dass auf Parkplätzen die Regel „rechts vor links“ gilt.
Wer unterwegs ist, muss deshalb einkalkulieren, dass ein anderer Fahrer möglicherweise auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht vertraut. Eine vorsichtige Fahrweise kann entscheidend sein, um einen Unfall zu vermeiden.
Im konkreten Fall mussten beide Beteiligten für den Schaden aufkommen. Die Haftung wurde im Verhältnis 30 zu 70 Prozent verteilt. Beide Fahrer hatten die unübersichtliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt – einer von ihnen war jedoch deutlich schneller unterwegs und musste deshalb einen größeren Anteil übernehmen.
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Quellen & weiterführende Hinweise +
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