Das Lkw-Fahrverbot soll einfacher werden. Im Rahmen des Bürokratieabbaus plant die Bundesregierung, die Regelungen an regionalen Feiertagen zu lockern.
Das Wichtigste in Kürze:
- Nur an Fronleichnam, Allerheiligen und dem Reformationstag soll das regionale Lkw-Fahrverbot gelockert werden. Die bundesweiten Verbote bleiben unberührt.
- Für bestimmte Lkw über 7,5 Tonnen und Lkw mit Anhänger gilt an Sonn- und Feiertagen weiterhin ein Fahrverbot zwischen 0 und 22 Uhr.
- Auch die Ferienregelung im Sommer bleibt bestehen: An Samstagen dürfen betroffene Lkw vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Strecken nicht befahren.
Welche Feiertage sind von der Änderung betroffen?
Die geplante Lockerung des Lkw-Fahrverbots soll sich auf Fronleichnam, Allerheiligen und den Reformationstag erstrecken. Für die Feiertage, an denen das Fahrverbot in ganz Deutschland gilt, sind dagegen keine Änderungen vorgesehen.
Derzeit unterscheiden sich die Vorschriften für diese drei Tage von Bundesland zu Bundesland. An Fronleichnam müssen Lkw beispielsweise in Bayern und Nordrhein-Westfalen stehen bleiben, während sie in Ländern wie Niedersachsen oder Berlin grundsätzlich fahren dürfen.
Für die Logistikbranche bedeutet die unterschiedliche Handhabung zusätzlichen Aufwand. Bei grenzüberschreitenden Touren müssen Speditionen die jeweiligen Feiertage der einzelnen Bundesländer berücksichtigen. Die Bundesregierung möchte diese regionalen Unterschiede künftig beseitigen.
Wann greift das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?
Die Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. An den entsprechenden Tagen dürfen die betroffenen Fahrzeuge grundsätzlich zwischen 0 Uhr und 22 Uhr nicht unterwegs sein.
Die Regelung gilt für Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für Lastwagen mit Anhänger, wenn diese im gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden. Nicht erfasst sind unter anderem Wohnmobile, Pkw mit Anhänger und Fahrten, die nicht gewerblich durchgeführt werden.
Gleichzeitig sieht das Gesetz verschiedene Ausnahmen vor. Dazu zählen beispielsweise Transporte von leicht verderblichen Waren und Lebensmitteln. Auch Fahrzeuge, die für bestimmte Einsatz- und Rettungszwecke unterwegs sind, dürfen weiterhin fahren.
Diese Feiertage sind deutschlandweit betroffen
Neben den regional geltenden Regelungen gibt es Feiertage, an denen das Lkw-Fahrverbot bundesweit greift. Dazu gehören:
- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober
- Erster und zweiter Weihnachtstag am 25. und 26. Dezember
Die geplante Neuregelung hat keinen Einfluss auf diese bundesweit geltenden Fahrverbote. Sie betrifft ausschließlich Fronleichnam, Allerheiligen und den Reformationstag. Andere regionale Feiertage fallen bereits heute nicht unter das entsprechende Fahrverbot.
Dazu zählen unter anderem Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt, der Internationale Frauentag, der Weltkindertag und der Buß- und Bettag.
Auch das Ferienfahrverbot am Samstag bleibt bestehen
Für den Schwerlastverkehr gelten in den Sommerferien zusätzliche Einschränkungen. Zwischen dem 1. Juli und dem 31. August dürfen bestimmte Lkw an Samstagen zahlreiche besonders stark belastete Autobahnen und Bundesstraßen nicht befahren.
Das zusätzliche Verbot gilt für Lkw über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr. Der Zeitraum erstreckt sich jeweils von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend.
Betroffen sind unter anderem Teilstücke der A1, A3, A5, A7, A8 und A9. Die geplante Lockerung bei den regionalen Feiertagen soll an diesen Regelungen nichts ändern.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß?
Wer mit einem betroffenen Lkw trotz bestehendem Sonn- oder Feiertagsfahrverbot unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für den Fahrer sieht der Bußgeldkatalog eine Zahlung von 120 Euro vor. Den Halter kann ein Bußgeld von 570 Euro treffen.
Ein Eintrag mit Punkten im Fahreignungsregister ist für diesen Verstoß nach den derzeit geltenden Regelungen nicht vorgesehen.
Was ändert sich für Speditionen?
Die geplante Reform konzentriert sich auf Fronleichnam, Allerheiligen und den Reformationstag. Das allgemeine Fahrverbot an Sonntagen und bundesweit geltenden Feiertagen bleibt unverändert. Gleiches gilt für die zusätzlichen Einschränkungen an Samstagen während der Sommermonate.
Für die Transportbranche könnte die Änderung dennoch spürbare Vorteile bringen. Insbesondere bei Touren, die mehrere Bundesländer mit unterschiedlichen Feiertagsregelungen verbinden, dürfte die Planung künftig weniger kompliziert ausfallen.
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