Speicherung von Punkten in Flensburg für auffällige Personen im Straßenverkehr


Im Fahreignungsregister in Flensburg werden Informationen über Verkehrsteilnehmer gespeichert, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Ist die Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten in Flensburg zu bewerten, so werden diese Punkte in Flensburg eingetragen.
Seit der Punktereform 2014 hat sich die maximal zu erreichende Punktzahl von 18 auf 8 Punkte in Flensburg reduziert.


Messungen sind fehlerhaft
Laut einer Studie sind 56%* aller Messungen fehlerhaft




* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013

Im Fahreignungsregister in Flensburg werden folgende Informationen gespeichert:


  • Entscheidungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
  • Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung, Versagung
  • Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
  • rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist und dabei eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde oder wenn in der rechtskräftigen Entscheidung ein Fahrverbot ausgesprochen wurde
  • rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten der Strafgerichte, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind

Die rechtskräftigen Entscheidungen, die im Punktesystem in Flensburg eingetragenen werden, werden je nach Art und Schwere der Zuwiderhandlung von ein bis drei Punkten gespeichert und nach definierten Fristen nach dessen Ablauf automatisch gelöscht.

Hat der Verkehrsteilnehmer bestimmte Punktestände nach dem Bewertungssystem im Fahreignungsregister in Flensburg erreicht, so unterrichtet des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die zuständigen Straßenverkehrsamt. Grundsätzlich wird nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften von Verkehrsteilnehmer im Fahreignungsregister erfasst. Es werden nur solche Verstöße und damit Punkte im Fahreignungsregister gespeichert, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinflussen.

Das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt trifft Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (Zum Beispiel: Entziehung der Fahrerlaubnis) und nicht das Kraftfahrt-Bundesamt.

Für eine bessere Orientierung, bei welchen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Sie laut Bußgeldkatalog mit wie vielen Punkten rechnen müssen, führen wir im folgenden die unterschiedlichen Verstöße auf, wofür Sie 1 Punkt, 2 Punkte oder 3 Punkte in Flensburg erhalten.

1 Punkt in Flensburg

Für weniger schwere Verstöße wird in der Regel 1 Punkt vergeben. Hier sind einige Beispiele für Verstöße, die mit 1 Punkt geahndet werden können


  • Geschwindigkeitsüberschreitungen: Geringfügige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
  • Abstandsverstöße: Nicht Einhalten des erforderlichen Mindestabstands zu vorausfahrenden Fahrzeugen.
  • Handy am Steuer: Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt.
  • Rotlichtverstöße: Das Überfahren einer Ampel bei bereits länger als 1 Sekunde andauerndem Rotlicht.
  • Überholen bei unklarer Verkehrslage: Überholen, ohne dass die Verkehrslage dies zulässt, jedoch ohne Gefährdung anderer.
  • Verstöße gegen Überholverbote: Missachtung expliziter Überholverbote.
  • Falschparken mit Behinderung: Parkverstöße, die andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindern oder gefährden.
  • Technische Mängel: Fahren mit einem Fahrzeug, das erhebliche Mängel aufweist, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.
  • Missachtung von Vorfahrtsregeln: Nichtbeachtung der Vorfahrtsregeln, ohne dass es zu einem Unfall kommt.
  • Fehlverhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern: Zum Beispiel Nichtgewähren der Vorfahrt, wenn diese geschützt über die Straße gehen oder fahren.


2 Punkte in Flensburg

Für Verstöße, die als schwerwiegender eingestuft werden, sieht das Fahreignungsregister in Flensburg die Vergabe von 2 Punkten vor. Hier einige Beispiele für solche Verstöße


  • Geschwindigkeitsüberschreitungen: Deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
  • Trunkenheit im Verkehr: Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, das unterhalb der strafrechtlichen Grenze liegt.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs: Verhalten, das potenziell gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer ist, z.B. durch riskante Überholmanöver.
  • Unterlassene Hilfeleistung: Nichtanhalten, um bei einem Verkehrsunfall Hilfe zu leisten, sofern dies erforderlich und zumutbar gewesen wäre.
  • Unfallflucht: Verlassen des Unfallortes ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr: Handlungen, die den Straßenverkehr gefährden, wie das Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn.
  • Missachtung von Anordnungen der Polizei: Nichtbefolgen von Anweisungen oder Zeichen der Polizei im Straßenverkehr.
  • Nötigung im Straßenverkehr: Anderen Verkehrsteilnehmern durch aggressives Fahrverhalten Angst oder Schrecken einjagen.
  • Grober Verstoß gegen Überholverbote: Überholen in besonders gefährlicher Weise oder in Situationen, in denen es strikt verboten ist.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Auch bekannt als Fahrerflucht, wenn man sich nach einem Unfall nicht ordnungsgemäß verhält.


3 Punkte in Flensburg

Diese Verstöße gehen weit über normale Verkehrsregelverletzungen hinaus und beinhalten strafrechtliche Handlungen, die die Sicherheit und Rechtsordnung gefährden


  • Fahrlässige Tötung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Nötigung im Straßenverkehr
  • Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Kennzeichenmissbrauch


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