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Urteil des Amtsgericht München
Falschparkerin trägt Mitschuld an Unfall
- Fehlende Markierungen erlauben kein beliebiges Parken – Rücksichtnahme bleibt Pflicht.
- Eine blockierte Durchfahrt kann dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährlich rangieren müssen.
- Entsteht dabei ein Unfall, wird dem Halter des falsch geparkten Fahrzeugs häufig ein Mitverschulden zugerechnet.
- Das AG München bestätigte eine anteilige Haftung der Falschparkerin.
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Az. 344 C 8946/25 – AG München
Amtsgericht MünchenUrteil zur Mitschuld bei Parkplatzunfällen; zuletzt abgerufen am 20.03.2026.
Ein Parkplatz ohne Markierungen entbindet nicht von den Regeln im Straßenverkehr. Das Amtsgericht München macht deutlich: Rücksicht ist Pflicht und auch parkende Fahrzeuge bergen Risiken.
Blockierte Fahrgasse: Parkplatz wird zur Gefahrenstelle
Ein Urteil des Amtsgericht München macht deutlich, dass auch ein geparktes Auto zur Ursache eines Unfalls werden kann (Az. 344 C 8946/25). Ausgangspunkt war ein Vorfall auf einem Parkplatz in Unterschleißheim.
Dort stellte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug so ab, dass eine zentrale Durchfahrt nicht mehr nutzbar war. Andere Verkehrsteilnehmer mussten deshalb über etwa 30 Meter rückwärts fahren, um den Parkplatz zu verlassen. Bei diesem Manöver kam es schließlich zur Kollision mit dem abgestellten Fahrzeug.
Haftung geteilt: Gericht korrigiert Quote
Der entstandene Schaden betrug mehr als 6.000 Euro. Die Halterin des parkenden Autos verlangte vollständigen Schadensersatz, erhielt jedoch von der gegnerischen Versicherung nur eine gekürzte Zahlung.
Die Begründung: Durch das verkehrsbehindernde Abstellen habe sie selbst zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Das Amtsgericht München bestätigte diese Einschätzung grundsätzlich, setzte die Mitschuld jedoch auf 20 Prozent fest. Ausschlaggebend war, dass die Parkweise eine unnötig gefährliche Situation geschaffen hatte.
Gericht: Übliche Praxis schützt nicht vor Konsequenzen
Nach Auffassung des Gerichts war klar erkennbar, dass es sich bei der blockierten Fläche um eine Durchfahrt handelte – unter anderem durch bauliche Elemente wie einen erhöhten Bordstein. Fehlende Markierungen ändern daran nichts.
Auch der Hinweis, ein solches Verhalten sei auf vollen Parkplätzen üblich, überzeugte das Gericht nicht. Maßgeblich sei allein, dass andere weder behindert noch gefährdet werden. Wer dagegen verstößt, muss im Schadensfall mit finanziellen Einbußen rechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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