Die Anhörung im Bußgeldverfahren

  1. Was ist die Anhörung im Bußgeldverfahren?
  2. Wer ist für die Zustellung der Anhörung zuständig?
  3. Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?
  4. Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren antworten?

Was ist die Anhörung im Bußgeldverfahren?


Die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird von den zuständigen Bußgeldbehörden durchgeführt, um den Fahrer eines Verkehrsverstoßes in Deutschland zu ermitteln. Bevor ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, erhalten betroffene Fahrer eines PKWs, Motorrads oder LKWs als erstes Schreiben die Anhörung im Bußgeldverfahren.

Zu den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gehören Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer roten Ampel, das Telefonieren am Steuer oder das Nichteinhalten des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug. Diese Verstöße werden gemäß den aktuellem Bußgeldkatalog geahndet.

In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden zudem ands zum vorausfahrenden Fahrzeug. Diese Verstöße werden gemäß den Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße festgelegt.


Messungen sind nicht fehlerfrei
Laut einer Studie sind 56%* aller Messungen fehlerhaft




* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013

Wer ist für die Zustellung der Anhörung zuständig?


Zuständig für die Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die entsprechenden Bußgeldbehörden in den Bundesländern, Gemeinden, Landkreisen oder Städten, in denen der Verstoß begangen wurde.

Die Benennung der Anhörung variiert. So spricht die Thüringer Polizei in Artern von der „Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit“, während Städte wie Trier, Prenzlau, Solingen oder Velbert nur den Begriff „Anhörung“ verwenden. Trotz der verschiedenen Bezeichnungen bleibt das Ziel der Anhörung gleich: Dem Fahrer die Möglichkeit zu geben, sich zum vorgeworfenen Verkehrsverstoß zu äußern.

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?


Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Fahrer vor Abschluss der Ermittlung durch die Bußgeldstellen anzuhören, um den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln. Diese Anhörung erfolgt in der Regel durch die Übersendung eines Anhörungsbogens.

Der Anhörungsbogen stellt den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit dar, die laut aktuellem Bußgeldkatalog sanktioniert wird. Die Bußgeldbehörden in Deutschland geben dem Fahrer die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf innerhalb einer Woche zu äußern.

Oft wird im Anhörungsbogen übersehen, dass Sie zwar verpflichtet sind, Ihre persönlichen Angaben zu korrigieren oder zu vervollständigen, aber keine Angaben zum Tatvorwurf machen müssen.

Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren antworten?


Es wird empfohlen, bereits bei der Zustellung der Anhörung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung des Verfahrens, und technische Fehler bei der Messung können von erfahrenen Anwälten überprüft werden. Zudem sollten potenzielle negative Folgen einer unüberlegten Antwort auf den Anhörungsbogen bedacht werden.


Messungen sind nicht fehlerfrei
Laut einer Studie sind 56%* aller Messungen fehlerhaft




* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013

Fazit


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anhörung im Bußgeldverfahren eine wichtige Möglichkeit für betroffene Fahrer darstellt, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bevor ein Bußgeldbescheid ergeht. Es empfiehlt sich jedoch, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um das Verfahren optimal zu gestalten.

Im Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit erhält der Betroffene die Möglichkeit, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.



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