
§ 96 OWiG | Anordnung von Erzwingungshaft
Grundlagen und Regelungen
§ 96 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) regelt die Anordnung von Erzwingungshaft. Diese Maßnahme dient der Durchsetzung von Geldbußen, wenn eine Person diese nicht zahlt und keine anderen Maßnahmen erfolgversprechend sind:
- Erzwingungshaft: Wird angeordnet, um die Zahlung einer Geldbuße zu erzwingen, wenn der Betroffene seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
- Voraussetzung: Erzwingungshaft darf nur angeordnet werden, wenn keine anderen Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg versprechen.
Dauer und Anwendung
Die Erzwingungshaft unterliegt bestimmten Regelungen in Bezug auf ihre Dauer und Anwendung:
- Maximale Dauer: Die Erzwingungshaft kann für jeden einzelnen Bußgeldbescheid für maximal sechs Wochen angeordnet werden.
- Keine Umwandlung in Geldstrafe: Die Erzwingungshaft ersetzt nicht die Zahlung der Geldbuße, sie dient lediglich der Durchsetzung der Zahlungspflicht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel für die Anwendung des § 96 OWiG:
- Nicht bezahlte Geldbuße: Eine Person hat eine Geldbuße wegen eines Verkehrsverstoßes erhalten, weigert sich jedoch, die Strafe zu zahlen. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen ordnet das Gericht Erzwingungshaft an, um die Zahlung zu erzwingen.
Tipps zur Vermeidung von Erzwingungshaft
Um Erzwingungshaft zu vermeiden, sollten folgende Hinweise beachtet werden:
- Rechtzeitig zahlen: Begleichen Sie die Geldbuße innerhalb der angegebenen Frist, um eine Eskalation zu vermeiden.
- Ratenzahlung beantragen: Wenn die Zahlung in einer Summe nicht möglich ist, kann eine Ratenzahlung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
- Rechtliche Beratung: Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, falls es zu Zahlungsproblemen kommt oder die Erzwingungshaft droht.

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